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Altöle gehören nach ihrem Gebrauch in eine Altölsammelstelle, welche bei Gemeinden, Kommunen oder Recyclinghöfen zu finden sind. Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösungsmittel, Brems- oder Kühlflüssigkeit ist verboten.
Sie können ihr Altöl (Vebrennungsmotorenöle – Getriebeöle –Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle) in der Menge des bei uns gekauften Frischöls auf eigene Kosten in einer für den Gefahrgut-Transport zugelassenen Verpackung an
Autoteile-Lager
Hussein Kasamel
Industriestr. 2 g-h, 1. OG
68169 Mannheim
zur kostenlosen Entsorgung schicken.
Eventuell anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bitte beachten Sie die Transportvorschriften des Versandunternehmens, da Altöl Gefahrgut darstellt. Wir empfehlen Ihnen daher, sofern Sie den Ölwechsel selbst vornehmen, Altöl an den entsprechenden Annahmestellen ihres Wohnortes zu entsorgen.
Hier sind noch weitere Tips vom Autobild:
Und hier ist die Altölverordnung von 1987 vom Bundesministerium für Umweltschutz:
Seit Ende 1987 gibt es die
Altölverordnung. Danach dürfen Öle für Maschinen, Motoren, Turbinen und
ähnliches nur an den Endverbraucher abgegeben werden, wenn sie auf der
Verpackung den Hinweis enthalten, dass das Öl nach Gebrauch in eine
Altölannahmestelle zu bringen ist. Kann der Verkäufer von Schmierölen eine
Annahmestelle für Altöl nicht selbst einrichten (zum Beispiel Kaufhäuser,
SB-Märkte, Einzelhandelsgeschäfte), so muss er sich auf eigene Rechnung Dritter
bedienen, um eine Annahmestelle in räumlicher Nähe vorzuweisen.
Altöle dürfen nur aufbereitet werden,
wenn sie keine Schadstoffe enthalten oder wenn diese durch den Aufbereitungsprozess
abgetrennt oder zerstört werden. Es ist auch verboten, Altölen, die aufbereitet
werden können, Fremdstoffe wie Lösemittel, Brems- oder Kühlflüssigkeit,
beizumischen. Altöl, das nicht wiederverwertet werden kann, kann energetisch
genutzt werden oder muss in speziellen Sonderabfallanlagen beseitigt werden.
Am 1. Mai 2002 ist die Novelle der
Altölverordnung in Kraft getreten. Der zentrale Regelungsinhalt der
Altölverordnungsnovelle ist in Paragraf 2 mit dem Vorrang der Aufbereitung in
analoger Weise zu Artikel 3 Absatz 1 der EU-Altölrichtlinie festgelegt.
("Der Aufbereitung von Altölen ist der Vorrang vor sonstigen
Entsorgungsverfahren einzuräumen, sofern keine technischen und wirtschaftlichen
einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen").
In Paragraf 4 wird der Vorrang der
Aufbereitung von Altölen vor sonstigen Entsorgungsverfahren durch
die Getrennthaltungsgebote beziehungsweise Vermischungsverbote für
Altöle abgesichert. Zur klaren Unterscheidung wurden vier Sammelkategorien
von Altölen entsprechend ihrer Eignung zur Aufbereitung definiert. Altöle
dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, unterschiedliche
Sammelkategorien sind voneinander getrennt zu halten. Das Fraunhofer Institut
für Zuverlässigkeit und Mikrointegration in München hat hierzu im Auftrag des
Bundesumweltministeriums ein Forschungsvorhaben
durchgeführt. Ausnahmen von diesen Getrennthaltungs- /
Vermischungsverboten sind möglich, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur
Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur
vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der
Altöle in der Zulassung der Altölentsorgungsanlage vorgesehen ist. Diese
Ausnahmen vom Vermischungsverbot finden grundsätzlich auch auf die Einsammlung
und Beförderung von Altölen Anwendung. Lediglich die Altöle der Sammelkategorie
1 (gut aufbereitbare Altöle) sind im Rahmen der Einsammlung und Beförderung von
den anderen Sammelkategorien kategorisch getrennt zu halten. Eine Vermischung
darf in diesem Zusammenhang frühestens in der Entsorgungsanlage erfolgen,
soweit dies in der jeweiligen Anlagenzulassung vorgesehen ist. (Siehe auch
Gutachten über die nationalen Bestimmungen für das Sammeln und die Verwertung
von Altöl in den Mitgliedstaaten der EU).
Die EG-Altölrichtlinie ist in der
novellierten EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRl) aufgegangen. Ein
gemeinschaftsrechtlich verpflichtender Vorrang der Aufbereitung ist darin nicht
mehr vorgesehen, sondern nur allgemein die umweltverträgliche Sammlung und
Behandlung. Nationale Regelungen des Aufbereitungsvorranges können in den
einzelnen Mitgliedstaaten weiter aufrechterhalten werden. Die in Artikel 4 der
Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene Abfallhierarchie, die für alle Abfälle gilt,
privilegiert grundsätzlich auch die Aufbereitung von Altöl, und das in Artikel
18 der Abfallrahmenrichtlinie grundsätzliche Getrenntsammlungs- und
-haltungsgebot unterstützt die Aufbereitung von Altöl. Für die Umsetzung der
Abfallhierarchie sind die Bestimmungen des Artikel 4 Absatz 2 maßgeblich.
Öle, die als Abfall anfallen und ganz
oder teilweise aus mineralischen, synthetischen oder biogenen Ölen bestehen.
Grundöle zur Herstellung hochwertiger
Schmierstofferzeugnisse wie Motoren-, Getriebe-, Turbinenöle und Schmierfette.
Jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch
Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden, bei denen insbesondere die
Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen
erfolgt.